Instandsetzer nach § 54 der Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Hier erhalten Sie Informationen zur Befugniserteilung und den Pflichten als Instandsetzer gemäß der §§ 54 und 55 der MessEV
Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Wo erhalte ich Informationen über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV?
Sie finden Informationen über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Instandsetzerbefugnis auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):
www.agme.de / Fachinformationen / Allgemeine Fachinformationen / Informationsblatt Instandsetzer
Wo finde ich den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV?
Sie finden den aktuellen Antrag auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):
Oder Sie nutzen den Online-Antrag des Serviceportals Niedersachsen:
www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/1837?c=bc
Wo finde ich die aktuell zu verwendende Instandsetzungsbenachrichtigung?
Soweit nichts anderes im Bescheid zur Instandsetzerbefugnis vermerkt ist, finden Sie die Instandsetzungsbenachrichtigung auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):
www.agme.de / Fachinformationen / Formblätter / „Instandsetzungsbenachrichtigung“Um die Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV zu erhalten, ist unter anderem der Nachweis der Sachkunde erforderlich, zu der insbesondere auch Kenntnisse des Eichrechts und der Eichtechnik gehören.
Auf der Homepage der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) finden Sie dazu spezielle Online-Schulungsmodule:
www.dam-germany.de / Onlineschulungen / Onlineschulungen für Instandsetzer
Instandsetzerkennzeichen (Beispiel)