Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Zweistufige Gebührenanpassung zum 8. Mai 2019 und 1. Januar 2021
Die Eichgebühren der zum 28.3.2015 eingeführten Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) wurden zum 8.5.2019 angepasst, vergleiche Bundesgesetzblatt BGBl, Jahrgang 2019, Teil I, Nr. 17, S. 579 vom 7.5.2019. Die Erhöhung der Gebührensätze erfolgt dabei entsprechend der zum 8. Mai 2019 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in zwei Schritten:
- zum 8. Mai 2019 der erste Teil mit einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung von 9,8% und
- zum 1. Januar 2021 der zweite Teil entsprechend Artikel 2 der Verordnung mit einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung von 6,8%.
In der Ersten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) vom 26.3.2021 wurden zudem überwiegend redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung der Länder erarbeitete und vom Bundesrat verabschiedete Mess- und Eichgebührenverordnung regelt Grund und Höhe der durch die zuständigen Landeseichbehörden sowie der von ihnen anerkannten Prüfstellen zu erhebenden Gebühren und Auslagen. Die Gebühren werden insbesondere für die Eichung und Befundprüfung von Messgeräten sowie Marktüberwachungsleistungen erhoben.
Für die gebührenfähigen Leistungen gilt die gesetzlich geforderte, vollständige Kostendeckung. Durch eine Änderung der Gebührenerhebungssystematik im Bundesgebührengesetz weg vom Äquivalenzprinzip hin zum Kostendeckungsprinzip steigen die Gebühren für Eichungen unterschiedlich oder sinken sogar. Die bundesweiten Eichgebühren sind vom Gesetzgeber vorgegeben und somit nicht rabattierbar.
Zusammen mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) bildet die Mess- und Eichgebührenverordnung das Gesamtpaket, mit dem das Mess- und Eichrecht grundlegend modernisiert wurde. Dabei wird das bestehende, hohe Schutzniveau des deutschen Messwesens beibehalten. Ein leistungsstarkes Mess- und Eichwesen schützt damit auch weiterhin Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen, sichert einen lauteren Handelsverkehr und stärkt das Vertrauen in amtliche Messungen.
Die Eichgebühren werden bundeseinheitlich entsprechend der MessEGebV festgesetzt.