Verwenderanzeige - Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten
Mit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) zum 1.1.2015 entfiel die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnis mehr über den Standort neuer verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Verwendungs- und Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert hierzu: "Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen".
Grundsätzlich müssen alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nicht für Maßverkörperungen, wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße, und auch nicht für Zusatzeinrichtungen.
Die Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG kann direkt über die zentrale Meldeplattform erfolgen.
Hier informieren die Eichaufsichtsbehörden:
Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
sowie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen, www.AGME.de.
Hinweis:
Gemäß Artikel 38 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 74 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (siehe BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) wird der § 32 Mess- und Eichgesetz zur Anzeigepflicht (MessEG) zum 01.01.2025 aufgehoben. Danach ist eine Anzeige neuer oder erneuerter Messgeräte nicht mehr erforderlich.
Eichung einer Waage mit Gewichtsnormalen