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Entfall der Anzeigepflicht eichpflichtiger Messgeräte zum 01.01.2025

Gemäß Artikel 38 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 74 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (siehe BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) wurde der § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) zur Anzeigepflicht zum 01.01.2025 aufgehoben.

Somit ist ab dem Jahr 2025 eine Anzeige neuer oder erneuerter eichpflichtiger Messgeräte nicht mehr erforderlich.

Ursprünglich forderte § 32 Abs. 1 MessEG hierzu: "Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen".

Von dieser Regelung betroffen waren grundsätzlich alle im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV befindlichen neuen oder erneuerten Messgeräte mit Ausnahme von Maßverkörperungen sowie Zusatzeinrichtungen.

Weitere Informationen zum Entfall der Anzeigepflicht wurden in einem AGME-Merkblatt (externer Link) zusammengestellt.

Hinweis:

Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeigepflicht nicht berührt.
Als Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes sollten Sie also rechtzeitig vor dem Ablauf der Eichfrist einen Eichantrag (externer Link) stellen.


Waage mit Waagenteller, auf dem ein Zylindergewicht steht und ein kleineres Plättchengewicht mit einer Pinzette gelegt wird  

Eichung einer Waage mit Gewichtsnormalen

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