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Konformitätsbewertung von innerstaatlichen Messgeräten mit Bauartzulassungen (BAZ) nach altem Eichrecht ist nur noch bis 31.12.2024 möglich


Die Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) besagt, dass bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung zugelassen worden ist, bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen wird, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 MessEG einhält.

Daher können Hersteller, die auf diese Übergangsvorschrift zum Inverkehrbringen ihrer Messgeräte zurückgreifen und im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren eine bis zum 31.12.2014 ausgestellte nationale Bauartzulassung nach altem Eichgesetz nutzen, dies nur noch bis zum 31.12.2024 tun.

Sollen nach dem 31.12.2024 weiterhin Messgeräte in den Verkehr gebracht werden, müssen diese Hersteller oder Produzenten dann für das nachfolgende Modul-F-Konformitätsbewertungsverfahren über eine Baumusterprüfbescheinigung nach MessEG verfügen. Das heißt, es ist eine Baumusterprüfung des Messgerätes (Modul B) erforderlich. − Betroffene Messgeräte-Hersteller sollten sich daher frühzeitig um das Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung bei einer entsprechend notifizierten Konformitätsbewertungsstelle (KBS) bemühen.

Diese Regelung betrifft unter anderem folgende Messgerätearten mit innerstaatlicher Bauartzulassung:

−Alkoholometer
−Brennwertmessgeräte
−Butyrometer
−Choirometer
−Dichtearäometer
−Dosimeter
−Elektrothermometer
−Erdgaszapfsäulen
−Feuchtemessgeräte für Getreide und Ölfrüchte
Geschwindigkeitsmessgeräte
−Getreideprober
−Kältezähler
−Längenmessmaschinen, Flächenmessmaschinen
−Messräder, Messkluppen
−Pyknometer
−Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen
−Rotlichtüberwachungsanlagen
−Rundholzvermessungsanlagen
−Schallpegelmesser

−Stoppuhren
−Überdruckmessgeräte und
−Wegstreckenzähler für Mietwagen.

Hinweis:

Für bereits in Verkehr gebrachte Messgeräte hat das Ende der Übergangsvorschrift keine Bedeutung. Diese Geräte können auch weiterhin unbefristet geeicht werden.


Eine schwarze Stoppuhr mit digitale Anzeige auf der eine gelbe und eine braune Eichmarken mit der Aufschrift geeicht bis 2026  

Geeichte Stoppuhr mit innerstaatlicher Bauartzulassung.

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