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Ablauf der Übergangsregelung für Fahrpreisanzeiger zum 30.10.2016

Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung (EG-Fahrpreisanzeiger) können nach dem 30.10.2016 nicht mehr neu in Verkehr gebracht bzw. konformitätsbewertet werden.


Bei Einbau neuer oder bereits verwendeter Fahrpreisanzeiger (FPA) mit innerstaatlicher Bauartzulassung, d.h. Fahrpreisanzeiger nach der Eichordnung, Anlage 18, Abschnitt 2 (EO 18-2), in Fahrzeuge, die zuvor nicht als Taxi genutzt wurden, kann eine Konformitätsbewertung dieses Gesamtsystems aufgrund des Ablaufs der MID-Übergangsregelung nur noch bis zum 30.10.2016 erfolgen.

Werden neue oder bereits verwendete Fahrpreisanzeiger nach EO 18-2 mit innerstaatlicher Bauartzulassung in neue oder gebrauchte Fahrzeuge eingebaut, die zuvor nicht rechtmäßig als Taxi verwendet wurden, so kann das hierdurch entstandene neue/erneuerte Messgerät (Gesamtsystem) nach dem 30.10.2016 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, da die Wirksamkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung dieser Fahrpreisanzeiger ab diesem Datum endet.

Regelkonform eingebaute Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung können auch nach dem 30.10.2016 weiterhin geeicht werden. Zur Eichung der Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach EO 18-2 müssen alle folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • das Fahrzeug wurde vor der Umrüstung rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr als Taxe verwendet (Nachweis z.B. durch Vorlage des alten Eichgebührenbescheids) und
  • der Fahrpreisanzeiger war bereits nachweislich geeicht bzw. konformitätsbewertet und
  • der Einbaubetrieb darf am Signalweg keine Veränderungen vorgenommen haben und
  • der Einbaubetrieb hat die Kompatibilität von Wegstreckensignal und Fahrpreisanzeiger mit positivem Ergebnis überprüft.

Hinweise:

  1. EU-Taxameter (Taxameter entsprechend der MID-Richtlinien 2014/32/EU bzw. 2004/22/EG) sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  2. Wechsel der Messgeräteart: Der Austausch eines Fahrpreisanzeigers nach EO 18-2 durch einen Wegstreckenzähler (d.h. Taxe mit FPA wird zum Mietwagen) ist weiterhin möglich, wobei eine Konformitätsbewertung erforderlich ist. Ein Austausch eines Wegstreckenzählers durch einen Fahrpreisanzeiger (d.h. Mietwagen wird zur Taxe mit FPA) ist nach dem 30.10.2016 nicht mehr möglich.
  3. Die Konformitätsbewertungsstelle des MEN weist darauf hin, dass die Prüfung der Fahrpreisanzeiger zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung bis zum Stichtag 30.10.2016 erfolgt sein muss.

Nach dem 30.10.2016 können Fahrpreisanzeiger alter Bauart nicht mehr konformitätsbewertet werden.

Muster eines innerstaatlichen Zulassungszeichens für Fahrpreisanzeiger (xx.xx - Jahr.fortlaufende Nummer)

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