Taxen und Mietwagen - Neues Konformitätsbewertungsverfahren für eingebaute Taxameter und Wegstreckenzähler ab 1.1.2016 in Niedersachsen
Aufgrund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 1.1.2016 in Niedersachsen das bisherige Verfahren der behördlichen „ERSTEICHUNG“ von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern / Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (KBV) umgestellt.
Ab 2016 müssen also die oben genannten Taxameter, Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler vor der Inverkehrbringung bzw. Inbetriebnahme ein KBV durchlaufen. Bei anderen Messgeräten ist dies schon seit dem 01.01.2015 der Fall.
Bei der Konformitätsbewertung erklärt der Hersteller des Messgerätes, dass dieses im eingebauten Zustand den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Hierzu hat der Hersteller eine nationale Konformitätsbewertungsstelle (KBS) seiner Wahl hinzuzuziehen, z.B. die KBS des MEN, welche in einem mehrstufigen Verfahren die Übereinstimmung des Messgerätes mit den Anforderungen des MessEG feststellt und bescheinigt. In der Regel wird der Instandsetzer bzw. der Einbaubetrieb als Messgeräte-Hersteller agieren.
Grundsätzlich kann vom Hersteller jede dafür in Deutschland zugelassene KBS beauftragt werden.
HINWEISE:
- Ansprechpartner für die KBS ist ausschließlich der Hersteller des Messgerätes, d.h. nicht das Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen.
- Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen wenden sich bei Fragen bitte direkt an den Hersteller des Messgerätes. Dieser koordiniert das KBV.
- Das Entgelt der Konformitätsbewertungsstelle des MEN inkl. messtechnischer Prüfung und Ausstellung der Konformitätsbescheinigung beträgt für Taxameter 142 € zzgl. MwSt. und für Wegstreckenzähler 125 € zzgl. MwSt. (Stand 01.01.2016). Ein z.B. durch unvollständige Unterlagen erzeugter Mehraufwand wird zusätzlich nach Zeitaufwand berechnet.
- Das KBV ersetzt die bisherige "Ersteichung", d.h. im Zuge des KBV ist keine zusätzliche Eichung erforderlich.
- Nach dem 30.10.2016 können Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nicht mehr konformitätsbewertet werden.
- Mit Ablauf der mit der Inverkehrbringung (Inbetriebnahme) des Messgerätes beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit bei Taxametern 1 Jahr, bei Wegstreckenzählern 2 Jahre) ist wie bisher eine (Nach-) EICHUNG vom Messgeräteverwender (Taxen- bzw. Mietwagenfirma) in den Betriebsstellen (Eichämtern) des MEN zu beantragen.
- Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte (eingebaute Taxameter, Fahrpreisanzeiger bzw. Wegstreckenzähler) ist der zuständigen Eichbehörde spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Nähere Informationen zu den neuen Regelungen des Konformitätsbewertungsverfahrens für Niedersachsen - |
Messtechnische Prüfung eines Taxis auf einem Rollenprüfstand des MEN. Diese Prüfung ist auch bei einer Konformitätsbewertung erforderlich.